Soft-Air-Pistolen sind, meist aus Plastik bestehende, Modellpistolen, mit denen kleine Plastikkugeln von verschiedenen Größen verschossen werden können. Häufig werden diese Pistolen für das Spiel „Airsoft“ benutzt.
Diese Soft-Air-Pistolen unterscheiden sich nicht nur in Größe und Qualität enorm, auch verschiedene ballistische Systeme sind am Markt erhältlich. Neben Modellen mit Gasbetrieb durch Propangas verfügen dabei die Air-Soft-Pistolen mit Federdruck wegen ihrer verhältnismäßig geringen Kosten über den größten Marktanteil.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Geschossenergie (gemessen in der Einheit „Joule“) stark unterscheidet, was erhebliche Konsequenzen für die rechtliche Betrachtung der Soft-Air-Pistole haben kann. So sind Soft-Air-Pistolen mit einer Geschossenergie unter 7,5 Joule zwar grundsätzlich keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, dürfen aber nur 18 Jährige Personen verkauft werden und ohne eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis nicht schussbereit im öffentlichen Raum geführt werden.
Soft-Air-Pistolen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule gelten dagegen als Spielzeug. Nach einem Feststellungsbeschluss des Bundeskriminalamtes sollten diese nicht in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes fallen und insofern frei verkäuflich sein. Aufgrund sicherheitspolitischer Überlegungen sprach sich das Bundeskriminalamt aber für eine Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf ein Mindestalter von 14 Jahren aus, die aber nicht rechtlich bindend war und, ähnlich wie die freiwillige Selbstkontrolle von Filmen oder Videospielen, von den Händlern freiwillig beachtet werden sollte.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.04.2007 entfaltet dieser Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes aber keine Rechtswirkung in Strafsachen. Vielmehr statuiert das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Strafbarkeit für den Verkauf von Soft-Airt-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 00,8 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige, wenn die Soft-Air-Pistole nicht entsprechend der europäischen Regelungen über die Spielzeugkennzeichnung mit CE-Kennzeichen versehen sind.
Damit bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil eines Amtsgerichtes, welches die Inhaberin eines Waffengeschäftes von der Anklage des Waffenverkaufs an Minderjährige freigesprochen hatte. Diese hatte besagte Soft-Air-Pistolen mit fehlendem CE-Zeichen nach EU-Recht an Minderjährige verkauft. Das Amtsgericht argumentierte, dass zwar die Soft-Air-Pistolen nach dem geltenden Waffenrecht verboten sein, weil sie aufgrund des fehlenden CE-Kennzeichen nicht als Spielzeug bestimmt waren und eine Geschossenergie von über 0,08 Joule hatten, diese Rechtslage aber durch den oben bereits erwähnten Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes insofern verändert wurde, als das dieses in Bezug auf eine Europäische Richtlinie die Geschossenergiegrenze von Spielzeugwaffen auf 0,5 Joule angehoben hat.
Nach der Revision der Staatsanwaltschaft bestätigt das Oberlandesgericht zwar das Urteil des Amtsgerichtes im Ergebnis, hebt aber die Begründung auf.
Demnach entfalte der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes keine bindende Wirkung. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und Rechtsgedanken des Waffengesetzes, der einer erweiternden Auslegung oder gar Rechtsfortbildung nicht zugänglich sei. Darüber hinaus sei die Rechtslage bereits so eindeutig, dass das Bundeskriminalamt seine Zuständigkeit zur Klärung bestehender Zweifel nach §§ 2 Abs. 5 in Verbindung mit 48 Abs. 3 des Waffengesetzes gar nicht wahrnehmen hätte dürfen.
Die Konsequenz aus diesem Urteil ist demnach ein rein faktischer Verwurf des Feststellungsbescheids, mit der Folge, dass der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von über 0,08 Joule und fehlender CE-Kennzeichnung an Minderjährige zu einer Strafbarkeit nach dem Waffengesetz führen kann, die im vorliegenden Falle nur entfiel, weil sich die Verkäuferin in einem strafbarkeitsbefreienden Verbotsirrtum befand.
Ihr linofant Team